Statuten der EGTA-CH
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
I.1 Als schweizerische Sektion der "European Guitar Teachers Association" besteht unter dem Namen "EGTA-CH" ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz an der Adresse des jeweiligen Sekretariates.
I.2 Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Schweiz und Liechtenstein.
I.3 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.
I.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Zweck des Vereins
II.1 Zweck des Vereins ist die Förderung aller Bereiche des Gitarrenspiels unabhängig von einer bestimmten Stilrichtung oder Spielweise. Sie fördert den Austausch von Erfahrungen und Informationen und sucht die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
II.2 Dieser Zweck wird angestrebt mit der Veranstaltung von Kongressen, Kursen, Workshops u.ä., sowie durch Publikationen von fachlichem Interesse.
II.3 Der Verein pflegt die Kontakte zu den anderen Sektionen und unterstützt die Dachorganisation durch Zahlung eines jährlichen Beitrages. Die Beitragshöhe entspricht einem bestimmten Prozentsatz aller Mitgliederbeiträge eines Jahres. Stichtag für die Anzahl der beitragspflichtigen Mitgliederbeiträge ist der 1. Januar. Den Prozentsatz bestimmt die Generalversammlung des Dachverbandes EGTA.
III. Geldmittel
III.1 Der Verein bezieht seine Mittel durch Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ferner durch allfällige Gönnerbeiträge und Subventionen. Diese Mittel dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
III.2. Die
ordentlichen Beiträge sind bis 31. Dezember zu entrichten. Die
Inhaber von Vereinsämtern
sind in der Regel ehrenamtlich tätig und werden für ihre
Spesen im Auftrag des Vereins entschädigt. Ausnahmsweise können
jedoch für einzelne aufwendigere Arbeiten Entschädigungen
ausbezahlt werden, deren Höhe von Fall zu Fall im Voraus
vereinbart werden müssen.
Dieselbe
Regelung gilt für Mitglieder, welche namens und Auftrags des
Vorstandes für die EGTA tätig sind. Hingegen ist nur der
Vorstand von der Mitgliederbeitragszahlung befreit.
IV Mitgliedschaft
IV.1 Aktivmitglieder des Vereins können jederzeit alle natürlichen Personen werden. die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern. Mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Vereinsjahr gilt ein Neumitglied als aufgenommen. Der Vorstand kann jedoch ohne Angabe von Gründen die Einzahlung zurückweisen resp. retournieren Somit kommt der Eintritt nicht zustande.
IV.2 Der Vorstand kann Personen, welche sich um die EGTA-CH besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese geniessen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit.
IV.3 Es steht jeder Person jederzeit offen, die Vereinsbestrebungen als Gönner zu unterstützen. Es leiten sich jedoch aus einer Gönnerschaft keine besonderen Rechte her,
IV.4 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod eines Mitgliedes. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, sofern das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Zeitpunkt seines erklärten Ausscheidens nachgekommen ist. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung über mehr als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Ebenso kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss bei gröblichen Verstössen gegen das Interesse des Vereins ausgeschlossen werden. In diesem Fall kann das fehlbare Mitglied jedoch bei der Mitgliederversammlung gegen seinen Ausschluss Rekurs einlegen. Über den Rekurs entscheidet die Mitgliederversammlung als letzte Instanz.
V. Organe
V.1 Der Vorstand
Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem
Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Sekretär
oder der Sekretärin, dem Kassier oder der Kassierin und drei
Beisitzerinnen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Austritt eines
Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zu den nächsten
Wahlen einen interimistischen Nachfolger ernennen.
Der
Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Er wird vom Präsidenten
/ von der Präsidentin oder Vizepräsidenten /
Vizepräsidentin einberufen und ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand hat folgende vorrangige Aufgaben:
Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Erstellen des Tätigkeitsberichts
Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung
Aufnahme von Mitgliedern
Bestimmung von Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand erstellt die Arbeitsprogramme, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
V.2.1 Die
Mitgliederversammlung
Sie
tritt jährlich, in der Regel bei Anlass eines EGTA-Kongresses In
der Schweiz, zusammen.
Sie
wird vom Vorstand unter Einhalten einer Frist von drei Wochen
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
V.2.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl des Präsenten/der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/-innen.
b) Abnahme des Berichts über das Vereinsgeschehen seit der letzten Mitgliederversammlung und des Kassenberichts (Stand vom 31. August des laufenden Jahres)
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
d) Beschlussfassung über Anträge.
Jedes anwesende Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist in Jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden Im Allgemeinen mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Statutenänderungen ist ein Mehr von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Aktiv- und Ehrenmitglied bis spätestens sechs Wochen zuvor schriftlich und begründet dem Präsidenten oder der Präsidentin einreichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
V.3 Die Rechnungsrevisoren/-innen
Für die Dauer einer Wahlperiode werden zwei Rechnungsrevisoren/-innen gewählt. Sie überprüfen alljährlich im September die Rechnung des abgelaufenen Vereinsjahres und erstatten darüber an der Mitgliederversammlung Bericht.
(Der Passus über die Wahl von Stellvertreterinnen wurde ersatzlos gestrichen)
Vl. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
VI.1 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss ausserdem innert dreier Monate einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
VI.2 Die Mitgliederversammlung (ordentliche wie ausserordentliche) hat das Recht, einzelne oder alle Vorstandsmitglieder auch während der laufenden Amtsperiode wegzuwählen, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt. Was wichtige Gründe sind, entscheidet die Mitgliederversammlung selber.
VII. Anlässe
In der Organisation und Durchführung von Anlässen gemäss Ziffer 11.2. dieser Statuten arbeitet der Vorstand autonom, jedoch unter Beachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er Ist ausserdem befugt, die Besorgung bestimmter Geschäfte einem oder mehreren Mitgliedern zu übertragen, die dem Vorstand verantwortlich sind.
VIII. Auflösung des Vereins
Vlll.1 Die Auflösung kann nur auf schriftlichem Weg durch eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern erfolgen. Ein solcher Antrag wird rechtsgültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach Versand die Auflösung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gutgeheissen wird. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VIll.2 Das verbleibende Vermögen fällt an den Dachverband EGTA.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. November 1995 in Zürich genehmigt und ersetzen die vorangehenden Statuten vom 20. Dezember 1987.