Statuten

 

Statuten der EGTA-CH

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

I.1 Als schweizerische Sektion der "European Guitar Teachers Association" besteht unter dem Namen "EGTA-CH" ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz an der Adresse des jeweiligen Sekretariates.

I.2 Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Schweiz und Liechtenstein.

I.3 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.

I.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


II. Zweck des Vereins

II.1 Zweck des Vereins ist die Förderung aller Bereiche des Gitarrenspiels unabhängig von einer bestimmten Stilrichtung. Insbesondere wird der Austausch über pädagogische, künstlerische und wissenschaftliche Themen rund um die Gitarre und den Gitarrenunterricht gefördert. Die EGTA-CH sucht die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, welche ähnliche Ziele verfolgen.

II.2 Dieser Zweck wird angestrebt mit der Veranstaltung von Tagungen, Kursen, Workshops u.ä., sowie durch Publikationen von fachlichem Interesse.


III. Geldmittel

III.1 Der Verein bezieht seine Mittel durch Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ferner durch allfällige Gönnerbeiträge und Subventionen. Diese Mittel dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.

III.2 Die ordentlichen Beiträge sind 30 Tage nach Rechnungserhalt zu entrichten. Der Beitrag gilt für das beginnende Vereinsjahr. Vereinsmitglieder, die neu in den Verein eintreten, zahlen pro verbleibendes, nicht angebrochenes Quartal bis zum nächsten Start des Vereinsjahres CHF 20.-. Die Quartale sind: 1. September-30.November; 1.Dezember-28./29.Febuar; 1.März-31.Mai; 1.Juni-31. August.

Die Inhaber von Vereinsämtern sind in der Regel ehrenamtlich tätig und werden für ihre Spesen im Auftrag des Vereins entschädigt. Ausnahmsweise können jedoch für einzelne aufwendigere Arbeiten Entschädigungen ausbezahlt werden, deren Höhe von Fall zu Fall im Voraus vereinbart werden müssen.
Dieselbe Regelung gilt für Mitglieder, welche für die EGTA tätig sind.

III.3 Von den Mitgliederbeiträgen befreit sind der Vorstand, die Ehrenmitglieder und Studierende.


IV. Mitgliedschaft

IV.1 Mitglieder des Vereins können jederzeit alle natürlichen Personen werden, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern. Ebenfalls können andere Vereine Mitglied sein. Mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Vereinsjahr gilt ein Neumitglied als aufgenommen.

IV.2 Der Vorstand kann Personen, welche sich um die EGTA-CH besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese geniessen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit.

IV.3 Es steht jeder Person jederzeit offen, die Vereinsbestrebungen als Gönner zu unterstützen. Es leiten sich jedoch aus einer Gönnerschaft keine besonderen Rechte her.

IV.4 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod eines Mitgliedes. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, sofern das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Zeitpunkt seines erklärten Ausscheidens nachgekommen ist. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung über mehr als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.

 

Ebenso kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Interesse des Vereins ausgeschlossen werden. In diesem Fall kann das fehlbare Mitglied jedoch bei der Mitgliederversammlung gegen seinen Ausschluss Rekurs einlegen. Über den Rekurs entscheidet die Mitgliederversammlung als letzte Instanz.


V. Organe

V.1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Sekretär oder der Sekretärin und mindestens einer weiteren Person. Ein neues Vorstandsmitglied muss von der Mitgliederversammlung gewählt werden und kann auf Ende des Vereinsjahres seinen Austritt bekannt geben. Bei vorzeitigem Austritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen einen interimistischen Nachfolger ernennen.
Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat folgende vorrangige Aufgaben:

1.     Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.     Erstellen des Tätigkeitsberichts

3.     Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung

4.     Aufnahme von Mitgliedern

5.     Bestimmung von Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

6.   Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

V.2.1 Die Mitgliederversammlung
Sie tritt jährlich, in der Regel bei Anlass einer EGTA-Tagung, zusammen. Sie wird vom Vorstand organisiert und frühzeitig bekannt gegeben. Die Traktanden werden ebenfalls vorgängig bekannt gegeben.

V.2.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern oder einem neuen Präsidenten oder einer neuen Präsidentin.

b) Abnahme des Berichts über das Vereinsgeschehen seit der letzten Mitgliederversammlung. Abnahme des Protokolls der letzten GV, des Kassenberichts (Stand vom 31. August des laufenden Jahres) und des Budgets

c) Abstimmung über eine allfällige Änderung des Mitgliederbeitrags.

d) Beschlussfassung über Anträge.

Jedes anwesende Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden Im Allgemeinen mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Statutenänderungen ist ein Mehr von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.

Anträge kann jedes an der Mitgliederversammlung anwesende Aktiv- oder Ehrenmitglied stellen.

V.3 Die Rechnungsrevisor*innen

In jedem Vereinsjahr wird eine Revision von mindestens einer Person durchgeführt. Die Revisorin oder der Revisor darf nicht Teil des Vorstandes sein oder in direkter Verbindung mit dessen Arbeit stehen. Der Revisionsbericht muss an der Mitgliederversammlung dargelegt und genehmigt werden.


Vl.  Ausserordentliche Mitgliederversammlung

VI.1 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss ausserdem innert drei Monaten einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

VI.2 Die Mitgliederversammlung (ordentliche wie ausserordentliche) hat das Recht, einzelne oder alle Vorstandsmitglieder auch während der laufenden Amtsperiode abzuwählen, wenn ein dringender Grund dazu vorliegt. Was dringende Gründe sind, entscheidet die Mitgliederversammlung selber.


VII. Anlässe

In der Organisation und Durchführung von Anlässen, gemäss Ziffer II.2. dieser Statuten, arbeitet der Vorstand autonom, jedoch unter Beachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist ausserdem befugt, die Besorgung bestimmter Geschäfte einem oder mehreren Mitgliedern zu übertragen, die dem Vorstand verantwortlich sind.


VIII. Auflösung des Vereins

Vlll.1 Die Auflösung kann nur auf schriftlichem Weg durch eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern erfolgen. Ein solcher Antrag wird rechtsgültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach Versand die Auflösung von drei Vierteln der abgegebe­nen Stimmen gutgeheissen wird. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VIll.2 Das verbleibende Vermögen wird einer wohltätigen Organisation überwiesen, die in einem ähnlichen Interesse wie der Vereinszweck der EGTA-CH handelt.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 02. September 2023 in Ebikon genehmigt und ersetzen die vorangehenden Statuten vom 04. November 1995.